13. Fazit Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB ist erfüllt und der Beschuldigte ist, da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vorliegen, der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 3. September 2014 in E.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (pag. 225, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); es kann darauf verwiesen werden.