Zudem bestand der Grund, wieso sie sich dorthin begab, gerade darin, dem von ihr vermuteten Fahrweg des Traktors und damit dessen Gefahrenbereich aus dem Weg zu gehen, sodass der Beschuldigte mit dem Traktor, wie von der Straf- und Zivilklägerin angenommen und dem bisherigen Vorgehen entsprechend, nach links hätte einbiegen und so den letzten Graswalm von rechts hätte aufnehmen können. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte u.a. aufgrund des nassen Terrains beschloss, den letzten Graswalm anders aufzunehmen als die vorherigen, ohne dies der im Bereich ebendiesen Walms arbeitenden Straf- und Zivilklä-