Zunächst hat sie sich nicht in unvernünftiger Weise in unmittelbare Nähe des Traktors, etwa direkt vor das Rad, begeben, sondern der Abstand betrug einige Meter, wobei genügend Platz blieb, dass der Traktor nach links schwenken konnte. Zudem bestand der Grund, wieso sie sich dorthin begab, gerade darin, dem von ihr vermuteten Fahrweg des Traktors und damit dessen Gefahrenbereich aus dem Weg zu gehen, sodass der Beschuldigte mit dem Traktor, wie von der Straf- und Zivilklägerin angenommen und dem bisherigen Vorgehen entsprechend, nach links hätte einbiegen und so den letzten Graswalm von rechts hätte aufnehmen können.