Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie sich zum Zeitpunkt der Weiterfahrt durch den Beschuldigten nicht mehr genau an dem Ort befand, wo er sie noch mehr als einer Minute zuvor erblickt hatte. Zunächst hat sie sich nicht in unvernünftiger Weise in unmittelbare Nähe des Traktors, etwa direkt vor das Rad, begeben, sondern der Abstand betrug einige Meter, wobei genügend Platz blieb, dass der Traktor nach links schwenken konnte.