Unter dem Titel der adäquaten Kausalität hat die Vorinstanz auch die Frage erörtert, ob das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin derart abwegig war, dass es als unmittelbarste Ursache des Unfalls zu sehen wäre, sodass das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund träte. Auch die Kammer teilt die Einschätzung, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin auch als erfahrene Bäuerin nicht als abwegig oder unvernünftig gelten kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie sich zum Zeitpunkt der Weiterfahrt durch den Beschuldigten nicht mehr genau an dem Ort befand, wo er sie noch mehr als einer Minute zuvor erblickt hatte.