Die Durchführung der entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zur Erlangung hinreichender Sicherheit, dass keine Fussgängerin im Fahrbereich des Traktors befindet, wäre dem Beschuldigten vorliegend schon deshalb zumutbar gewesen, weil er Gründe zur Annahme hatte, dass sich eine Fussgängerin in der Nähe des Traktors befinden könnte. Unter dem Titel der adäquaten Kausalität hat die Vorinstanz auch die Frage erörtert, ob das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin derart abwegig war, dass es als unmittelbarste Ursache des Unfalls zu sehen wäre, sodass das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund träte.