21 sich kurz vom Sitz erhoben, sich vorgebeugt oder seitlich etwas verschoben hätte, zwangsläufig gesehen. Die Durchführung der entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zur Erlangung hinreichender Sicherheit, dass keine Fussgängerin im Fahrbereich des Traktors befindet, wäre dem Beschuldigten vorliegend schon deshalb zumutbar gewesen, weil er Gründe zur Annahme hatte, dass sich eine Fussgängerin in der Nähe des Traktors befinden könnte.