Straf- und Zivilklägerin übersah, hat er nicht die nach den Umständen geforderte Sorgfalt aufgewendet. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass er wusste, dass sich mit der Straf- und Zivilklägerin eine Fussgängerin in der Nähe aufhalten könnte, weil er diese, nachdem er sie kurz zuvor noch erblickt hatte, nicht mehr sah. Erst recht hätte der Beschuldigte die vor dem Traktor befindliche Straf- und Zivilklägerin durch die von der Vorinstanz genannten Massnahmen, insbesondere durch eine konsequentere und gründlichere Beachtung der Umgebung und allenfalls – falls sie effektiv teilweise verdeckt gewesen sein sollte – dadurch, dass er