Soweit die Verteidigung den von der Vorinstanz beispielhaft genannten, gebotenen Sicherheitsmassnahmen – aufzustehen, aus dem Traktor zu steigen, die Umgebung und die toten Winkel besser zu beachten oder der Straf- und Zivilklägerin zu rufen – die Zumutbarkeit oder Wirksamkeit abspricht, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis die, aus Sicht des Fahrers, vorne links im Abstand von einigen Metern vor dem Traktor befindliche Straf- und Zivilklägerin ohne Weiteres zumindest teilweise hätte sehen können und auch müssen. Mit der blossen Durchführung eines kurzen und flüchtigen Rundumblicks, bei dem er die