Auch legte die Vorinstanz dar, wieso die schwerwiegenden körperlichen Folgen für die Straf- und Zivilklägerin für den Beschuldigten zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar waren und durch Ergreifen der genügenden Beachtung und Umsicht hätten vermieden werden können. Überdies hat sie den Sachverhalt zusätzlich in überzeugender Weise unter den Gesichtspunkten der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum sichttoten Winkel, vor allem bei Lastwagen, beurteilt, woraus, übertragen auf den Lenker eines Traktors, ebenso hervorgeht, dass der Beschuldigte die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen nicht ergriffen und damit die gebotene Sorgfalt nicht aufgebracht