Erfahrung und dem Wissen über sichttote Winkel beim Traktor) sowie mit dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin auseinandergesetzt, bevor sie zum Schluss gekommen ist, dass es dem Beschuldigten vor dem Losfahren möglich und zumutbar war, der Umgebung mehr Beachtung zu schenken. Auch legte die Vorinstanz dar, wieso die schwerwiegenden körperlichen Folgen für die Straf- und Zivilklägerin für den Beschuldigten zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehbar waren und durch Ergreifen der genügenden Beachtung und Umsicht hätten vermieden werden können.