Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keineswegs aufgrund der Verursachung des Unfalls leichthin und ohne weitere Begründung auf eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt geschlossen hat. Vielmehr hat sie sich ausführlich mit der nach den Umständen – so insbesondere der Betriebsgefahr des Traktors, der Tatsache, dass der Beschuldigte wusste bzw. zumindest nicht mit Sicherheit ausschliessen konnte, dass sich die Straf- und Zivilklägerin in der Nähe befindet, der Geräuschekulisse und der Dämmerung – gebotenen Sorgfalt, dem Verhalten des Beschuldigten, seinen persönlichen Verhältnissen (insbesondere seiner beruflichen