224 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Vor dem Hintergrund des von der Kammer als erwiesen erachteten Sachverhalts sind mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung folgende Ergänzungen bzw. Präzisierungen anzubringen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz keineswegs aufgrund der Verursachung des Unfalls leichthin und ohne weitere Begründung auf eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt geschlossen hat.