20 Tatbestand subsumiert. Die Kammer schliesst sich der sorgfältigen vorinstanzlichen Subsumtion vollumfänglich an und es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zu der Sorgfaltspflicht und deren Verletzung durch den Beschuldigten (pag. 220 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), der individuellen Voraussehbarkeit und Adäquanz (pag. 222 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie der individuellen Vermeidbarkeit (pag. 224 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden.