Bereits aus diesem Grund sind die Argumente der Verteidigung nicht geeignet, die überzeugende Subsumtion der Vorinstanz infrage zu stellen. Die Vorinstanz hat sich gründlich mit den einzelnen Elementen der Fahrlässigkeit, u.a. unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Problem des sichttoten Winkels bei Lastwagen, auseinandergesetzt und den als erwiesen erachteten Sachverhalt richtigerweise unter den