Die Kammer kommt aber wie die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Position der Straf- und Zivilklägerin in jenem Zeitpunkt sehr wohl ermitteln lässt; diese nämlich einige Meter vor dem Traktor, auf der Höhe des linken Vorderrades, gestanden war, wobei der Abstand gross genug war, dass der Beschuldigte mit dem Traktor vor ihr hätte links einbiegen können. Bereits aus diesem Grund sind die Argumente der Verteidigung nicht geeignet, die überzeugende Subsumtion der Vorinstanz infrage zu stellen.