Weiter ist den Vorbringen der Verteidigung gemein, dass sie sich weitgehend auf die Annahme stützen, dass sich die Position der Straf- und Zivilklägerin beim Unfall und kurz davor in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr genau klären lässt bzw. dass davon auszugehen sei, dass sie sich im entscheidenden Moment zwischen dem hinteren und vorderen Doppelrad in unmittelbarer Nähe des Traktors aufgehalten habe. Die Kammer kommt aber wie die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Position der Straf- und Zivilklägerin in jenem Zeitpunkt sehr wohl ermitteln lässt;