Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Taterfolg und der Kausalität (pag. 219, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Weiter ist den Vorbringen der Verteidigung gemein, dass sie sich weitgehend auf die Annahme stützen, dass sich die Position der Straf- und Zivilklägerin beim Unfall und kurz davor in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr genau klären lässt bzw. dass davon auszugehen sei, dass sie sich im entscheidenden Moment zwischen dem hinteren und vorderen Doppelrad in unmittelbarer Nähe des Traktors aufgehalten habe.