12. Subsumtion der Kammer Die Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil zielen auf die Elemente der Fahrlässigkeit, insbesondere der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit. Demgegenüber wird zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschuldigte in kausaler Weise eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bei der Straf- und Zivilklägerin herbeigeführt hat. Eine solche ist schon deshalb zu bejahen, da sich die Straf- und Zivilklägerin danach in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Taterfolg und der Kausalität (pag.