Es sei von erheblichem Lärm auszugehen und bei den Traktoren handle es sich um grössenmässig sehr imposante Fahrzeuge. Aufgrund dieser Tatsachen habe der Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass sich die Strafund Zivilklägerin so nahe zu seinem Fahrzeug begeben würde, dass er sie beim Weiterfahren mit dem linken hinteren Doppelrad überrollen könnte. Ein solches Verhalten widerspreche gerade bei erfahrenen Landwirten jeglicher Vernunft. Der Beschuldigte habe seine Umgebung insbesondere neben und um sein Fahrzeug genügend überwacht (pag. 290 ff., pag. 330 f.).