realitätsfremd sei und den Rahmen des Zumutbaren bei weitem übersteige. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte der Umgebung und den toten Winkeln bessere Beachtung hätte schenken sollen; auch ein Rufen nach der Straf- und Zivilklägerin hätte bei dem erheblichen Lärm nichts gebracht. Die Straf- und Zivilklägerin habe nicht das erste Mal mit dem Beschuldigten wie am Unfallabend zusammen gearbeitet. Es sei von erheblichem Lärm auszugehen und bei den Traktoren handle es sich um grössenmässig sehr imposante Fahrzeuge.