stanz keine angemessenen oder praktikablen Massnahmen nennen, die zur Einhaltung der gebotenen Sorgfalt und damit zur Vermeidung des Unfalls zusätzlich hätten ergriffen werden müssen, wenn mit dem UTD davon ausgegangen werde, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zwischen dem hinteren und dem vorderen Doppelrad aufgehalten habe. Bei einem Aufstehen hätte der Beschuldigte die sich auf der Seite des Traktors befindliche Straf- und Zivilklägerin nicht gesehen, bei einem Aussteigen aus dem Traktor hätte eine zweite Person zusammen mit dem Fahrer die Lage überprüfen müssen, um die Gefährdung tatsächlich auszuschliessen, was