Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und zu den einzelnen Tatbestandselementen – Taterfolg, Kausalität, Sorgfaltspflichtverletzung sowie die individuelle Voraussehbarkeit und individuelle Vermeidbarkeit – zutreffend wiedergegeben (pag. 218 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird.