10. Rechtliche Grundlagen der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) Der fahrlässigen Körperverletzung macht sich nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht nach Art. 12 Abs. 3 StGB derjenige ein Verbrechen oder Vergehen, welcher die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.