9.7 Rechtsrelevanter Sachverhalt Ergänzend zum Ausgeführten, insbesondere zum unbestrittenen Sachverhalt, sieht es die Kammer damit als erwiesen, dass die Straf- und Zivilklägerin, im Zeitpunkt als der Beschuldigte mit seinem Traktor zur Weiterfahrt ansetzte, einige Meter vor dem Traktor, auf der Höhe des linken Vorderrades, stand, wobei der Abstand gross genug war, dass der Beschuldigte mit dem Traktor vor ihr hätte links einbiegen und den Graswalm analog den übrigen Walmen aufnehmen können. Dies weil sie davon ausging, dass der Beschuldigte den Walm von rechts aufnehmen würde.