18 Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt der Weiterfahrt nicht davon ausgehen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin vom Feld begeben hat und nach Hause gegangen war. Die Arbeiten waren noch im Gange und ein vorzeitiges Verlassen unüblich (vgl. pag. 152 Z. 33–36). 9.7 Rechtsrelevanter Sachverhalt