152 Z. 12–13). Der Umstand, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vor der Weiterfahrt nicht erblickte, muss daher darauf zurückzuführen sein, dass er den kurzen Rundumblick flüchtig und nicht mit letzter Konsequenz ausführte und so die zumindest teilweise im Blickfeld befindliche Straf- und Zivilklägerin übersah.