Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durch ein leichtes Verschieben des Kopfes sehen können. Diese Beurteilung des Sehwinkels deckt sich im Übrigen auch mit den glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin, sie habe den Beschuldigten gut sehen können (pag. 151 Z. 39) und ihrer Einschätzung, wonach der Beschuldigte sie fast hätte sehen müssen, wenn er nach vorne geschaut hätte (pag. 152 Z. 12–13).