Entsprechend den Angaben des Beschuldigten ist zwar davon auszugehen, dass die Sicht nach vorne durch Fahrzeugteile (z.B. die Scheinwerfer oder die über den Radabdeckungen montierten Reflektoren) teils etwas eingeschränkt wird und tote Winkel bestehen können. Dass diese Elemente aber die Sicht auf eine einige Meter vorne links vor dem Fahrzeug befindliche erwachsene Person mit einer Grösse von ca. 1.6 Meter gänzlich zu verdecken vermögen, erscheint jedoch ausgeschlossen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durch ein leichtes Verschieben des Kopfes sehen können.