Entgegen den Vorbringen der Verteidigung steht diese Feststellung nicht im Widerspruch damit, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden. Der Beschuldigte gab an, die Straf- und Zivilklägerin bei seinem kurzen Rundumblick nicht gesehen zu haben, was allerdings nicht bedeutet, dass er sie nicht hätte sehen können. Daraus, dass sie sich nicht mehr genau dort befand, wo er sie noch vor mehr als einer Minute erblickt hatte, kann er nichts für sich ableiten. Die Sicht nach vorne aus dem Traktor und deren Einschränkung durch Fahrzeugteile kann anhand der illustrativen Fotoaufnahmen in den Akten (pag.