Indem die Vorinstanz denselben beweiswürdigenden Schluss gezogen hat, hat sie den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht verletzt. 9.6.3 Fest steht, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Fahrt mit dem Traktor fortsetzte, in einigen wenigen Metern Entfernung – sodass der Traktor vor ihr hätte einbiegen können – vor dem Traktor des Beschuldigten, auf der Höhe des linken Doppelrades, befand. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung steht diese Feststellung nicht im Widerspruch damit, dass die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden.