45 Z. 186). Nach dem Ausgeführten bekundet die Kammer nach objektiver Würdigung sämtlicher hierbei relevanten Beweismittel, insbesondere aufgrund der zuverlässigen und glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, keine Zweifel daran, dass sich die Straf- und Zivilklägerin einige Meter vor dem linken Vorderrad des Traktors befand, kurz bevor sie von den linken Vorder- und Hinterrädern des Traktors überrollt wurde. Indem die Vorinstanz denselben beweiswürdigenden Schluss gezogen hat, hat sie den Grundsatz «in dubio pro reo» nicht verletzt.