56 Z. 80–81). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten – was nicht ersichtlich ist – irgendetwas hätte fragen wollen und sich hierzu – entgegen der bewährten Aufgabenteilung und der bisherigen Praxis auf dem Feld – erstmals zum Traktor des Beschuldigten hinbegeben hätte, ginge dies nicht ohne die gesamte glaubhafte und schlüssige Schilderung der Straf- und Zivilklägerin als erfundene Geschichte zu taxieren, was sie aber zweifelsohne nicht ist. Im Übrigen hat auch der Beschuldigte selbst angegeben, dass er ein Überrollen durch das Vorderrad als möglich erachte (pag. 45 Z. 186).