Im Übrigen bestehen auch weitere Hinweise, die klar gegen die Hypothese sprechen, die Straf- und Zivilklägerin habe sich von der Seite genähert und sei nur vom Hinterrad überrollt worden. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin zur Seite des Traktors, zwischen Vorder- und Hinterachse begab, wäre nämlich nur dadurch erklärbar, dass sie irgendetwas vom Beschuldigten wollte. Gerade hierauf fehlt aber vorliegend nicht nur jeder Hinweis, sondern der Beschuldigte und sein