Damit ist auch gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits durch das Doppelrad vorne links überrollt worden sein muss, was vom Beschuldigten aber – wohl aufgrund des geringeren Drucks, der aufgrund der grossen Anhängelast und dem Anfahren am Hang auf dem Vorderrad lastete, der Federung und des nassen Terrains – unbemerkt blieb. Im Übrigen bestehen auch weitere Hinweise, die klar gegen die Hypothese sprechen, die Straf- und Zivilklägerin habe sich von der Seite genähert und sei nur vom Hinterrad überrollt worden.