214 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) an dieser Stelle verwiesen wird. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich einige Meter vor dem linken Vorderrad des Traktors des Beschuldigten, als dieser seine Fahrt geradeaus fortsetzte. Damit ist auch gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits durch das Doppelrad vorne links überrollt worden sein muss, was vom Beschuldigten aber – wohl aufgrund des geringeren Drucks, der aufgrund der grossen Anhängelast und dem Anfahren am Hang auf dem Vorderrad lastete, der Federung und des nassen Terrains – unbemerkt blieb.