Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass bei eingehender und differenzierter Betrachtung der Aussagen kein Widerspruch auszumachen ist. Die kleinen Ungenauigkeiten dürften auf andere Umstände zurückzuführen sein, so etwa auf zu oberflächliche Protokollierung oder ungenaue Wortwahl so kurz nach dem einschneidenden Ereignis. Die Kammer schliesst sich insofern der Beurteilung der Vorinstanz an, auf deren sorgfältige und nachvollziehbare Erwägungen (pag. 214 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) an dieser Stelle verwiesen wird.