Insofern ist auch die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der Hauptverhandlung mit denjenigen in der Ersteinvernahme vereinbar sind. Ebenso erscheint die Aussage, sie habe dort Gras rechen wollen, in einem anderen Licht, weil sie sich ja tatsächlich dorthin begeben hatte, um Gras zu rechen, allerdings erst nach Durchfahrt des Traktors und der Rundballenpresse. Vielmehr ist die Kammer der Auffassung, dass bei eingehender und differenzierter Betrachtung der Aussagen kein Widerspruch auszumachen ist.