gefahren und neben ihn mit dem Traktor gestanden, sie haben zusammen gebrichtet, […]»). Folglich kann auch den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der Hauptverhandlung entnommen werden, dass ihre Position nicht völlig unverändert blieb, sondern dass sie sie eben entsprechend der von ihr angenommenen Weiterfahrt des Traktors etwas anpasste und so – nicht im Sinne von «unmittelbar vor» sondern von «auf dessen Vorderseite» – vor dem Traktor stehen blieb. Insofern ist auch die Kammer der Ansicht, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin an der Hauptverhandlung mit denjenigen in der Ersteinvernahme vereinbar sind.