Auch steht der so als erwiesen erachtete Ablauf in keinem Widerspruch mit den Angaben des Beschuldigten und seines Vaters zur letzten Position der Straf- und Zivilklägerin. Beide gaben an, sie linksseitig des Traktors des Beschuldigten beim Maisfeld in einer Entfernung von 7–10 bzw. 10–20 Metern gesehen zu haben.