16 Wendung angesetzt hatte, ist entsprechend den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin nicht davon auszugehen, dass sie von diesem geänderten Vorhaben wusste bzw. sich dieses für sie als erfahrene Bäuerin aufdrängte. Dies erst recht, wenn man berücksichtigt, dass sich der Vater veranlasst sah, dieses Vorgehen seinem in Traktorarbeiten auf dem Feld erfahrenen Sohn vorzuschlagen. Auch steht der so als erwiesen erachtete Ablauf in keinem Widerspruch mit den Angaben des Beschuldigten und seines Vaters zur letzten Position der Straf- und Zivilklägerin.