Um – entsprechend ihrer damaligen Aufgabe (vgl. pag. 142 Z. 26–27) – hinter dem Traktor und der Rundballenpresse rechen zu können, dem vermuteten Manöver aber nicht im Wege zu stehen, hat sie sich dann vor die Vorderseite des Traktors, auf die Höhe das linken Vorderrades, begeben, sodass genug Platz blieb, dass der Beschuldigte mit dem Gefährt nach links hätte einbiegen und den Längswalm hätte aufnehmen können. Da sich die Fahrt aber aufgrund des Gesprächs des Beschuldigten mit seinem Vater etwas verzögerte, stellte die Straf- und Zivilklägerin den Rechen vor sich hin und wartete, wobei sie sich nicht weiter auf die beiden Traktoren konzentrierte.