Die Kammer sieht keinen Grund, an diesen äusserst glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin über ihre Position und die Beweggründe, wieso sie sich in diese Position begab, zu zweifeln. Wie die Vorinstanz stellt daher auch die Kammer insoweit auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ab. Sie ging davon aus, dass der letzte verbleibende, längs entlang des Maisfelds verlaufende Graswalm vom Beschuldigten analog den anderen aufgenommenen Längswalmen, von der rechten Seite her aufgenommen und der Beschuldigte hierzu mit seinem Gefährt links vor das Maisfeld schwenken würde. Um – entsprechend ihrer damaligen Aufgabe (vgl. pag.