Dieser Vorgang könnte im Übrigen zumindest teilweise für die erlittenen Gesichtsverletzungen der Straf- und Zivilklägerin (Brüche und Rissquetschwunden an Nase und Augenbraue) verantwortlich gewesen sein. Weiter vermochte die Straf- und Zivilklägerin nicht nur anzugeben, wo sie in etwa stand, sondern sie konnte unter Schilderung eigener Denkvorgänge auch plausibel und glaubhaft begründen, wieso sie sich in diese Position, einige Meter vor dem Traktor des Beschuldigten, begab und dort verblieb. Die Kammer sieht keinen Grund, an diesen äusserst glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin über ihre Position und die Beweggründe, wieso sie sich in diese Position begab, zu zweifeln.