Vor allem an der Hauptverhandlung schilderte sie die Geschehnisse detailliert, lebendig, wirklichkeitsnah und bildhaft. So sieht die Kammer etwa in der Angabe, dass sie nicht direkt vom Traktorrad, sondern von dem durch das Rad erfassten Rechen im Gesicht getroffen und zu Boden geschlagen wurde, ein greifbares und anschauliches Detail des Unfallhergangs, das kaum der freien Erfindung entspringend wirkt, sondern als Hinweis für die Zuverlässigkeit der Angaben zu werten ist. Dieser Vorgang könnte im Übrigen zumindest teilweise für die erlittenen Gesichtsverletzungen der Straf- und Zivilklägerin (Brüche und Rissquetschwunden an Nase und Augenbraue) verantwortlich gewesen sein.