38 Z. 45–46). Wie gross die Distanz zum Traktor gewesen sei und in welcher Position sie sich befunden habe, als sie überrollt worden sei, wisse sie aber nicht mehr (pag. 38 Z. 60–61, Z. 67–68). Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Straf- und Zivilklägerin die Geschehnisse ausführlicher. Sie führte zu ihren Arbeiten am Unfallabend insbesondere aus, sie habe jeweils geschaut, was noch so herumgelegen sei, wenn der Beschuldigte in einen Graswalm hereingefahren sei und dies noch auf den Walm getan. Dann sei der letzte Walm dran gewesen, der Längswalm unter dem Maisfeld.