Abgesehen von dieser Mutmassung vermag der Beschuldigte keine Angaben zur Position der Straf- und Zivilklägerin zum Unfallzeitpunkt zu machen. Auch der Vater des Beschuldigten hat das Unfallgeschehen nicht visuell wahrgenommen, war er doch mit seinem Traktor schon in die dem Beschuldigten entgegengesetzte Richtung losgefahren. Kurz nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten, als er ca. 20 Meter entfernt gewesen sei, habe er seinen Sohn schreien gehört,