143 Z. 26–27). Während des Gesprächs mit seinem Vater hat der Beschuldigte dann nicht mehr auf die Straf- und Zivilklägerin geachtet und diese auch danach, vor und beim Anfahren mit dem Traktor, nicht mehr gesehen. Dementsprechend vermutete er, dass sie sich in einem toten Winkel befunden haben muss (vgl. pag. 143 Z. 45 ff., pag. 144 Z. 1 ff., pag. 145 Z. 42 f.). Abgesehen von dieser Mutmassung vermag der Beschuldigte keine Angaben zur Position der Straf- und Zivilklägerin zum Unfallzeitpunkt zu machen.