Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin noch gesehen, bevor er beim Kreuzen der beiden Traktoren mit seinem Vater sprach. Sie habe sich auf der linken Seite des Traktors befunden, wobei er den Abstand zunächst nicht mehr angeben konnte, später auf ca. 10–20 Meter schätzte (pag. 50 Z. 60– 61, pag. 41 Z. 30–31, pag. 44 Z. 126–131). Sie habe unter dem Maisfeld im «Mais- Eck» gestanden (pag. 143 Z. 1–2, Z. 16–17; vgl. auch die Skizze des Beschuldigten auf pag. 186). Dort habe es noch einen Graswalm gehabt, den er eigentlich hätte aufnehmen wollen (pag. 143 Z. 26–27).