Damit sind zur Klärung der Frage, wo sich die Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor dem Unfall befand, die Aussagen der Beteiligten näher zu betrachten. Während der Ehemann der Straf- und Zivilklägerin weiter entfernt auf dem Feld nichts vom Unfall mitbekam, befanden sich nebst der Straf- und Zivilklägerin auch der Beschuldigte und sein Vater relativ nah am Ort des Geschehens. Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin noch gesehen, bevor er beim Kreuzen der beiden Traktoren mit seinem Vater sprach.